- abartig - Belastung - einsehen - Ersatz - Urteil - Fähigkeit - geistig - Gericht - Gesetz - Gutachten - Recht - Schaden - Schuld - Schwachsinn - seelisch - sittlich - Strafe - substanzgebunden - Tat - Täter -
Schuldunfähigkeit
Schuldunfähigkeit (auch Unzurechnungsfähigkeit, klarer Zurechnungsunfähigkeit) ist im Strafrecht ein Grund, die Rechtsschuld an einer Handlung auszuschließen. Sein Gegenteil ist die Schuldfähigkeit. Zwischen beidem steht die sogenannte verminderte Schuldfähigkeit.
Das Strafrecht Deutschlands beruht in Übereinstimmung mit dem Menschenbild des Grundgesetzes auf dem Schuld- und Verantwortungsprinzip. Wer ohne Schuld handelt, kann deshalb nicht bestraft werden. Schuldunfähigkeit wird nur bei 0,3 % aller Straftäter angenommen, verminderte Schuldfähigkeit bei 2 bis 3 % der Straftäter.[1]
Strafgesetzbuch
Kinder
Eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung trifft alle Täter, die zur Tatzeit noch nicht vierzehn Jahre alt (Kind im Rechtssinne) sind. Bei einer Reform nach dem Ersten Weltkrieg wurde die damalige Strafmündigkeit von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt.
Jugendliche
Wer zur Tatzeit zwischen vierzehn und achtzehn Jahren alt ist, ist im Rechtssinne Jugendlicher und strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Heranwachsende
Bei Heranwachsenden (18 bis unter 21 Jahre) muss im Einzelfall geprüft werden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird.
Erwachsenenstrafrecht
Grundsätzlich wird bei erwachsenen Tätern die Schuldfähigkeit gesetzlich vermutet. Anhaltspunkte für die Schuldunfähigkeit lassen sich oft nur mit medizinischen, psychiatrischen oder forensisch-psychologischen Gutachten bestimmen.
Wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht fehlt, aber erheblich vermindert ist, kann eine Strafmilderung stattfinden.
Es handelt ohne Schuld, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern. Die aufgezählten psychischen Ursachen einer geminderten oder nicht vorhandenen Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit sind in der Psychologie und Medizin ungebräuchlich und werden nur vor Gericht für die Beurteilung verwendet.
Folgende Eingangsmerkmale werden unterschieden:
- Unter einer krankhaften seelischen Störung werden hirnorganisch bedingte Zustände – auch verursacht durch psychotrope Substanzen wie Alkohol (Vollrausch) – oder Psychosen verstanden.
- Als tiefgreifende Bewusstseinsstörung gelten Erschöpfung, Ermüdung, Schlaftrunkenheit, speziell Parasomnie und vor allem emotionale Zustände der Verwirrtheit, die dazu führen können, dass eine Tat im Affekt begangen wird. In der Psychiatrie werden solche Zustände psychopathologisch als akute Belastungsreaktion diagnostiziert. Die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt ist ein wichtiger Anhaltspunkt . Ab 2,0 Promille wird im Allgemeinen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen, bei Tötungsdelikten ab 2,2 Promille. Ab 3,0 Promille wird im Allgemeinen eine Schuldunfähigkeit angenommen, bei Tötungsdelikten wegen der höheren Hemmschwelle im Allgemeinen erst ab 3,3 Promille.
- Als Schwachsinn werden Stufen angeborener Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache bezeichnet. Für die Feststellung einer geistigen Behinderung wird unter anderem auf den Intelligenzquotienten (IQ) zurückgegriffen.
- Unter schwere andere seelische Abartigkeit (häufig SASA abgekürzt) fallen eine ganze Reihe psychiatrischer Diagnosen. Darunter werden Persönlichkeitsstörungen, Paraphilien, Störungen der Impulskontrolle, Alkoholismus und andere substanzgebundene Abhängigkeiten sowie nicht-substanzgebundene Abhängigkeiten verstanden.
Rechtsfolgen
Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden, aber psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher, die als schuldunfähig gelten und bei denen zugleich eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, können im Maßregelvollzug untergebracht werden. Diese Rechtsfolgen sind auch für Jugendliche ab 14 Jahren anwendbar.
Zivilrechtlichen Schadensersatz muss auch ein Schuldunfähiger leisten, wenn er nicht zugleich deliktsunfähig ist.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.